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   OVG Niedersachsen, 27.06.2006 - 5 LC 260/04   

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OVG Niedersachsen, 27.06.2006 - 5 LC 260/04 (https://dejure.org/2006,20559)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27.06.2006 - 5 LC 260/04 (https://dejure.org/2006,20559)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27. Juni 2006 - 5 LC 260/04 (https://dejure.org/2006,20559)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Hineinwachsen eines Widerspruchs in seine Begründetheit

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art. 9 § 1 Abs. 1 S. 2 BBVAnpG 99; § 133 BGB; § 2084 BGB; § 88 VwGO; § 300 StPO; Art. 33 Abs. 5 GG
    Darlegungsanforderungen eines Beamten bezüglich seiner Familie während eines laufenden Verfahren wegen Unteralimentierung und Erwartung weiteren Nachwuchses; Begriff des Anspruchs i.S.v. Art. 9 § 1 Abs. 1 S. 2 Bundesbesoldungsanpassungsgesetz und ...

  • Judicialis

    BBVAnpG § 99 Art. 9; ; BBVAnpG § 1 Abs. 1 S. 2; ; BGB § 133; ; GG Art. 33 Abs. 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Darlegungsanforderungen eines Beamten bezüglich seiner Familie während eines laufenden Verfahren wegen Unteralimentierung und Erwartung weiteren Nachwuchses; Begriff des Anspruchs i.S.v. Art. 9 § 1 Abs. 1 S. 2 Bundesbesoldungsanpassungsgesetz und ...

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.06.2006 - 5 LC 260/04
    Zur Begründung weise ich auf die Beschlüsse des BVerfG vom 22.03.1990 (2 BvL 1/86) und vom 29.05.1990 (1 BvL 20/84, 26/84 und 4/86) hin.

    Weil das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 die gesetzgeberische Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u. a. -, BVerfGE 99, 300 ff., darstellt, muss der Begriff des Anspruchs im Sinne des Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 im Lichte dieser verfassungsgerichtlichen Entscheidung sowie derjenigen vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363 ff. ausgelegt werden, auf die sie ihrerseits Bezug nimmt.

    Ein Anspruch im Sinne des Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 ist hiernach ein "Anspruch auf amtsangemessene Alimentation" (BVerfG, Urt. 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u. a. -, BVerfGE 99, 300, [331]), d. h. ein Besoldungsanspruch "soweit zu" dessen "Begründung eine generelle verfassungswidrige Unteralimentierung behauptet wird" (Urt. v. 22.3. 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363 [386]) - und dann auch tatsächlich besteht.

    Dennoch lässt seine Bezugnahme auf die Begründung der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - und vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84 und 1 BvL 4/86 - eine Auslegung des Widerspruchs zu, die dahin geht, dass er die Höhe seiner Bezüge in deren Gesamtheit beanstanden wollte.

    Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - (BVerfGE 81, 363 ff.) allein hinsichtlich der Besoldungsgruppe A 11 die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über Ortszuschläge der Stufen 5 und höher (drei und mehr Kinder) durch das Siebente Bundesbesoldungserhöhungsgesetz vom 20. März 1979 untersucht und dabei betont, dass seine Entscheidung weder zu anderen Besoldungsgruppen noch zu der Besoldungsrechtslage nach dem 31. Januar 1981 ergehe (BVerfGE, a. a. O., 375).

    Durch seinen Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - (BVerfGE 81, 363 [377]) hatte das Bundesverfassungsgericht außerdem - ohne insoweit für die aktuelle Rechtslage erneut zu entscheiden - darauf hingewiesen, dass es in einer vorausgegangenen Entscheidung davon ausgegangen sei, dass der Besoldungsgesetzgeber das Beamtengehalt in seinen familienneutralen Bestandteilen von vornherein grundsätzlich so bemessen habe, dass überwiegend davon eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden könne.

    Schließlich hatte das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - (BVerfGE 81, 363 [386 und 385]) dem Gesetzgeber aufgegeben, im Rahmen der gebotenen Neuregelung Vorsorge zu treffen, dass zeitnah rechtshängig gemachte, aber noch nicht abschließend beschiedene Besoldungsansprüche, soweit zu ihrer Begründung eine generelle verfassungswidrige Unteralimentierung behauptet werde, bei Klageerhebung auch über den genannten Zeitraum [der mit dem Haushaltsjahr beginnt, in dem durch die verfassungsgerichtliche Entscheidung die Verfassungswidrigkeit festgestellt wurde] hinaus [für davor liegende Zeiträume] erfüllt würden; eine nicht zeitnah eingetretene Rechtshängigkeit sei unschädlich, wenn die Klage wegen der für ein erforderliches Vorverfahren benötigten Zeit nicht habe rechtzeitig erhoben werden können.

    Im Falle des Klägers kommt hinzu, dass er dem Beschluss des Verfassungsgerichts vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - entnehmen konnte, dass gerade in Ansehung seiner ersten beiden Kinder nicht nur die kinderbezogenen Anteile im Ortszuschlag, sondern überwiegend ein nicht bezifferbarer Anteil seines Grundgehalts bestimmt war, die erforderliche Alimentierung zu leisten.

    Wie bereits eingangs angesprochen hatte das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - (BVerfGE 81, 363 [386 und 385]) dem Gesetzgeber aufgegeben, im Rahmen der gebotenen Neuregelung Vorsorge zu treffen, dass zeitnah rechtshängig gemachte, aber noch nicht abschließend beschiedene Besoldungsansprüche, soweit zu ihrer Begründung eine generelle verfassungswidrige Unteralimentierung behauptet werde, bei Klageerhebung auch über den genannten Zeitraum [der mit dem Haushaltsjahr beginnt, in dem durch die verfassungsgerichtliche Entscheidung die Verfassungswidrigkeit festgestellt wurde] hinaus, erfüllt würden; eine nicht zeitnah eingetretene Rechtshängigkeit sei unschädlich, wenn die Klage wegen der für ein erforderliches Vorverfahren benötigten Zeit nicht rechtzeitig erhoben werden konnte.

    Diese Sichtweise vernachlässigt, dass eine der verfassungswidrigen Folgen des Umstandes unzureichender Alimentierung für das dritte Kind gerade darin besteht, dass dem Beamten zugemutet wird, auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf dieses Kindes zu decken (BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300 [321] und Beschl. v. 22.3.1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363 [377 f.]; BVerwG, Beschl. v. 25.1.2006 -BVerwG 2 B 36.05 - NVwZ 2006, 605).

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.06.2006 - 5 LC 260/04
    Zur Begründung weise ich auf die Beschlüsse des BVerfG vom 22.03.1990 (2 BvL 1/86) und vom 29.05.1990 (1 BvL 20/84, 26/84 und 4/86) hin.

    Dennoch lässt seine Bezugnahme auf die Begründung der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - und vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84 und 1 BvL 4/86 - eine Auslegung des Widerspruchs zu, die dahin geht, dass er die Höhe seiner Bezüge in deren Gesamtheit beanstanden wollte.

    In seinem Beschluss vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84 und 1 BvL 4/86 - (BVerfGE 82, 60 [84 f.]) hatte das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass eine für verfassungswidrig erachtete Rechtslage, die sich aus dem Zusammenwirken mehrerer Einzelregelungen ergebe und bei der sich deshalb der etwa bestehende verfassungsrechtliche Mangel durch eine Nachbesserung bei der einen oder der anderen Einzelregelung beheben ließe, grundsätzlich anhand jeder der betroffenen Normen zur Prüfung gestellt werden könne.

    Des Weiteren hatte das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84 und 1 BvL 4/86 - (BVerfGE 82, 60 [79]) daraus, dass eine quantitative Aufteilung des Kindergelds auf dessen beide Funktionen (Ausgleich für die Minderung der Leistungsfähigkeit von Steuerpflichtigen einerseits und allgemeine Sozialleistung andererseits) nicht möglich war, die Folgerung gezogen, die Kürzungsregelung des § 10 Abs. 2 BKGG müsse [insgesamt] sowohl daraufhin untersucht werden, ob das Kindergeld als Sozialleistung in dieser Weise vom Einkommen der Eltern abhängig gemacht werden durfte, als auch daraufhin, ob das gekürzte Kindergeld seine steuerliche Entlastungsfunktion noch ausreichend erfülle und ein insoweit bestehendes Defizit verfassungsrechtlich zu beanstanden sei.

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.06.2006 - 5 LC 260/04
    Gemäß Art. 9 § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 4 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 - Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 - BBVAnpG 99 - (BGBl. I 1999, 2198 [2200]) erhalten die Kläger der Ausgangsverfahren der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u. a. - für den Zeitraum vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1998 für das dritte und jedes weitere in ihrem Ortszuschlag bzw. Familienzuschlag zu berücksichtigende Kind monatliche Erhöhungsbeträge, deren Höhe auf der Grundlage der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vom Bundesministerium des Innern mit Durchführungshinweisen bekannt gemacht worden sind.

    Weil das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 die gesetzgeberische Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u. a. -, BVerfGE 99, 300 ff., darstellt, muss der Begriff des Anspruchs im Sinne des Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 im Lichte dieser verfassungsgerichtlichen Entscheidung sowie derjenigen vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363 ff. ausgelegt werden, auf die sie ihrerseits Bezug nimmt.

    Ein Anspruch im Sinne des Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 ist hiernach ein "Anspruch auf amtsangemessene Alimentation" (BVerfG, Urt. 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u. a. -, BVerfGE 99, 300, [331]), d. h. ein Besoldungsanspruch "soweit zu" dessen "Begründung eine generelle verfassungswidrige Unteralimentierung behauptet wird" (Urt. v. 22.3. 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363 [386]) - und dann auch tatsächlich besteht.

    Diese Sichtweise vernachlässigt, dass eine der verfassungswidrigen Folgen des Umstandes unzureichender Alimentierung für das dritte Kind gerade darin besteht, dass dem Beamten zugemutet wird, auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf dieses Kindes zu decken (BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300 [321] und Beschl. v. 22.3.1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363 [377 f.]; BVerwG, Beschl. v. 25.1.2006 -BVerwG 2 B 36.05 - NVwZ 2006, 605).

  • BVerwG, 25.01.2006 - 2 B 36.05

    Nachzahlung von Besoldungsbestandteilen; Rechtshängigkeitszinsen; Verzugszinsen;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.06.2006 - 5 LC 260/04
    Da Besoldungsleistungen dem Vorbehalt des Gesetzes auch dann unterliegen, wenn die sich aus dem Gesetz ergebende Besoldung verfassungswidrig zu niedrig ist (BVerwG, Beschl. v. 25.1. 2006 - 2 B 36/05 - NVwZ 2006, 605, m. w. N) und der Gesetzgeber einen weiten Spielraum hat, wie er eine dergestalt zu niedrig bemessene Besoldung korrigieren will, kann sich für einen Beamten aus einer verfassungswidrig zu geringen Alimentation grundsätzlich kein unmittelbarer "übergesetzlicher" Anspruch auf die Erhöhung bestimmter Besoldungsbestandteile ergeben, sondern nur ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf die Gewährung eines höheren Nettogehalts nach Maßgabe einer vorherigen gesetzlichen Neuregelung.

    Diese Sichtweise vernachlässigt, dass eine der verfassungswidrigen Folgen des Umstandes unzureichender Alimentierung für das dritte Kind gerade darin besteht, dass dem Beamten zugemutet wird, auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf dieses Kindes zu decken (BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300 [321] und Beschl. v. 22.3.1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363 [377 f.]; BVerwG, Beschl. v. 25.1.2006 -BVerwG 2 B 36.05 - NVwZ 2006, 605).

  • OVG Niedersachsen, 28.08.2003 - 2 LA 101/03

    Amtsangemessene Alimentation; Berufungszulassung; ernstliche Zweifel;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.06.2006 - 5 LC 260/04
    Die Berufung sei mit Rücksicht auf den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. August 2003 - 2 LA 101/03 - zuzulassen.

    Die für einen vergleichbaren Fall an dieser Rechtsauffassung erhobenen ernstlichen Zweifeln des 2. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 28.8. 2003 - 2 LA 101/03 -), die zwar zur Zulassung der Berufung, aber - wegen der Einstellung des Verfahrens (Beschl. v. 7.10.2003 - 2 LB 317/03 -) - nicht mehr zu einer abschließenden Entscheidung des 2. Senats in dieser Rechtsfrage geführt haben, greifen letztlich nicht durch.

  • BVerwG, 28.06.2001 - 2 C 48.00

    Antrag, vorheriger - an den Dienstherrn bei allgemeiner Leistungsklage und bei

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.06.2006 - 5 LC 260/04
    Denn nur hinsichtlich dieser Kinder hätte damals bereits eine Entscheidung über die Höhe des Kinderanteils im Ortszuschlag vorgelegen und nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2001 - BVerwG 2 C 48.00 - setze auch die Erhebung eines beamtenrechtlichen Leistungswiderspruchs voraus, dass sich dieser gegen eine Amtshandlung (ohne Verwaltungsaktcharakter) oder ein behördliches Unterlassen richte.

    Dies ändert allerdings nichts daran, dass eine im Einzelfall erfolgte willentliche Beschränkung des Streitgegenstandes eines besoldungsrechtlichen Widerspruchs (vgl. zu diesem: BVerwG Urt. v. 28.6. 2001 - BVerwG 2 C 48.00 - BVerwGE 114, 350 [353 ff.]) zu beachten ist und dazu führen kann, dass von der rechtzeitigen Geltendmachung eines Anspruchs im Sinne des Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 nicht ausgegangen werden darf.

  • BVerwG, 27.01.1995 - 8 C 8.93

    Bewilligung eines erhöhten Wohngeldes - Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.06.2006 - 5 LC 260/04
    Ein derartiger Widerspruch sei nach der insoweit übertragbaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 6.2. 1985 - BVerwG 8 C 53 und 54.83 -, BayVBl. 1995, 605) nicht nur mangels streitbefangener Sache unstatthaft, sondern zusätzlich auch mangels gegenwärtiger Beschwer unzulässig.
  • BVerwG, 03.03.2005 - 2 C 13.04

    Familienzuschlag für das dritte und weitere Kind; Kindergeld; Auslegung eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.06.2006 - 5 LC 260/04
    Auf die Auslegung einer öffentlich-rechtlichen Erklärung wie des Widerspruchsschreibens des Klägers vom 19. Dezember 1990 ist die Vorschrift des § 133 BGB entsprechend anwendbar (BVerwG, Urt. v. 3.3. 2005 - BVerwG 2 C 13.04 -, NVwZ-RR 2005, 591 [592]).
  • BVerwG, 22.10.1986 - 4 C 79.82

    Wasserrecht - Wassergefährdende Stoffe - Rohrleitung - Befristung der Genehmigung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.06.2006 - 5 LC 260/04
    Schließlich gilt speziell für die Auslegung eines Widerspruchs, dass ein Widerspruchsführer den Streitstoff seines Rechtsbehelfs zwar begrenzen kann, im Allgemeinen aber davon auszugehen ist, dass er sich gegen den gesamten Inhalt der von ihm beanstandeten Maßnahme wenden will (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1986 - BVerwG 4 C 79.82 -, NVwZ 1988, 147 [148]).
  • VG Osnabrück, 23.06.2004 - 3 A 214/02

    Amtsangemessene Alimentation; Antrag vor Geburt

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.06.2006 - 5 LC 260/04
    Ihre Entscheidung hat die Vorinstanz im Wesentlichen unter Bezugnahme auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 23. Juni 2004 - 3 A 214/02 - begründet.
  • OVG Niedersachsen, 25.09.2018 - 5 LB 98/16

    Ehegattenunterhalt; Ehescheidung; Entreicherung; nacheheliche

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats, dass im öffentlichen Recht die für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) entsprechend anzuwenden sind (BVerwG, Urteil vom 12.12.2001 - BVerwG 8 C 17.01 -, juris Rn. 40; Beschluss vom 10.9.2013 - BVerwG 9 B 20.13 u. a. -, juris Rn. 11; Urteil vom 24.7.2014 - BVerwG 3 C 23.13 -, juris Rn. 18; Nds. OVG, Urteil vom 27.6.2006 - 5 LC 260/04 -, juris Rn. 37; Beschluss vom 24.7.2013 - 5 LA 21/13 -).
  • OVG Niedersachsen, 25.01.2022 - 5 LB 145/18

    Beurteilungsfehler; Beurteilungslücke; Bewährung; Verlängerung Probezeit

    Bei verständiger Würdigung des angegriffenen Bescheides nach Maßgabe eines objektiven Empfängerhorizontes (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2001 - BVerwG 8 C 17.01 -, juris Rn. 40; Urteil vom 24.7.2014 - BVerwG 3 C 23.13 -, juris Rn. 18; Nds. OVG, Urteil vom 27.6.2006 - 5 LC 260/04 -, juris Rn. 37; Urteil vom 25.9.2018 - 5 LB 98/16 -, juris Rn. 52 m. w. Nw; Beschluss vom 30.11.2021 - 5 LA 81/18 -) hat die Beklagte ihre Einschätzung der Nichtbewährung der Klägerin selbständig tragend sowohl auf die dargestellten fachlichen Eignungszweifel gestützt - und zwar insoweit schon auf den Gesichtspunkt allein, dass die am 29. September 2015 erfolgte Unterrichtsbesichtigung in beiden Lehrfächern der Klägerin erhebliche Defizite ergeben habe - als auch auf die dargestellten persönlichen Eignungszweifel.
  • OVG Niedersachsen, 24.07.2009 - 5 LA 160/07

    Widerspruch gegen die gewährte Besoldung eines Beamten im Hinblick auf die Höhe

    Denn auch wenn die Rechtsauffassung der Vorinstanz in dieser gleichsam verschärften Auslegung ernstlichen Richtigkeitszweifeln begegnen würde (vgl. insoweit: Nds. OVG, Urt. v. 27.6. 2007 - 5 LC 260/04 -, DÖD 2007, 183, hier zitiert nach der Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit), stellt dies nicht die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils in Frage.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2010 - 3 A 1761/08

    Zeitnahe Geltendmachung eines in die Zukunft gerichteten Antrags auf erhöhte

    vgl. BVerwG, a.a.O., Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 5 LC 260/04 -, DÖD 2007, 183; juris.
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